Allgemeine Vermiet- & Geschäftsbedingungen
Wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder sonstige Wünsche haben, können Sie gerne eine Mail schreiben. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können uns aber auch einfach anrufen unter der Rufnummer 02166 - 13 00 33.
I. Vertragsverhältnis
1. Die Autovermietung CAR City Auto Rent e. K., Inhaber Helmut Allwicher nachfolgend "CAR Autovermietung" genannt, vermietet das vorseitig beschriebene Fahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter mit seiner Unterschrift hiermit verbindlich anerkennt.
Vertragspartner sind jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.
2. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Vermieter.
II. Pflichten und Haftung des Vermieters / Versicherung
Übernahme des Fahrzeugs
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ausgestattet mit Kfz Papieren, Werkzeug, Reserverad, bzw. Not-Set, Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste und Warnleuchte sowie unversehrter Tachoplombierung,
zu stellen.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Übernahme- Rückgabeprotokoll, welches
vom Mieter oder seines Vertreters und Mitarbeiter des Vermieters zu unterschreiben ist, festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des
jeweiligen Übernahme- Rückgabeprotokolls durch ihre Unterschrift als Ergänzung des Mietvertrages für sich verbindlich an.
3. Das Fahrzeug ist entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ausgerüstet. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Auslandsfahrten über die in den jeweiligen Staat gültigen gesetzlichen Anforderungen an Sicherheitsausrüstungen zu informieren und auf eigene Kosten
für die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen Sorge zu tragen.
Versicherung
4. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und / oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
Weiter besteht eine Teilkasko-Versicherung zur Abdeckung von Schäden durch Diebstahl, Brand und Glasbruch mit einer Selbstbeteiligung, die im
Schadenfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist der gültigen Preisliste zu entnehmen. Reifenschäden, die nicht aufgrund
technischer Defekte oder Materialfehler zurückzuführen sind, sind nicht versichert und vom Mieter zu tragen.
5. Für den Fall, dass der Mieter sich für eine auf der ersten Seite dieses Vertrages zusätzlich angebotene Insassen-Unfallversicherung (PAI) oder Reisegepäckversicherung (PEC) entscheidet, verpflichtet er sich zur Zahlung des darauf anfallenden Entgeltes. Der Mieter erklärt sich einverstanden, das
für jeden Tag der Miete dieses Entgelt zum vollen Tagessatz berechnet wird. Die Bedingungen für die zusätzlich angebotenen Versicherungen sind
Bestandteil des jeweils abgeschlossenen Vertrags und werden dem Mieter auf Wunsch in der Filiale übergeben. Eine Insassen-Unfallversicherung besteht dann nach dem Pauschalsystem gemäß der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung.
Haftung der CAR Autovermietung
6. Jede Haftung aus diesem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CAR Autovermietung auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle
ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Bei Verwendung des Fahrzeuges im
Zusammenhang mit Straftaten stellt sich die CAR Autovermietung von jeglicher Haftung frei.
7. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit
haftet er ebenfalls nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
III. Pflichten des Mieters
Mietpreis- dauer / Zahlungspflicht / Zahlungsbedingungen
1. Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifs eine Kaution mindestens jedoch
von 200,00 Euro an CAR Autovermietung zu zahlen, bevor das Fahrzeug übergeben wird. Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem in Vertrag
vereinbarten Ort zurückgegeben, ist die Einwegmiete zu entrichten.
2. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet,
auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe
hat sich der Vermieter auf seine Mietzinsansprüche das anzurechnen lassen, was er aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Weitergehende
Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Schriftliche Fahrzeugreservierungen können nur in der vereinbarten Stornierungsfrist schriftlich auf dem Postwege storniert werden, bei Nichtabholung des Fahrzeuges ist die vereinbarte Stornierungsgebühr vom Auftraggeber zu
zu zahlen. Geleistete Anzahlungen werden aufgerechnet.
3. Bei Unfallersatzwagenanmietungen ohne Kautionsleistungen erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung
des gesamten Mietpreises verpflichtet.
4. Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Anzahl von km inbegriffen. Bei Überschreitung dieser km-Grenze werden alle zusätzlichen km berechnet. Sowohl
die Anzahl der im Mietvertrag inbegriffen km als auch die Gebühren pro zusätzlichen km werden auf der ersten Seite des Mietvertrages aufgeführt.
Versagt der Wegstreckenzähler hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie in Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine
geringere Kilometerleistung nach. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Betankungsdifferenzen werden nicht erstattet.
5. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an CAR Autovermietung den Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den auf der ersten
Seite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls fehlenden Kraftstoffs zzgl. Betankungsservice oder das fehlen von Umzugsmaterial mit ein.
6. Bei reinen Barzahlungsgeschäften sind Tarif- und Kautionsabweichung möglich. Je nach Fahrzeugart und Mietdauer ist die Vorlage einer gültigen
Kreditkarte zur Hinterlegung der Mietkaution zwingend erforderlich. Wenn Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt
werden, erheben wir hierfür eine zusätzliche Gebühr von 4,85% des Mietpreises. Bei Zahlungen des Mietpreises mittels EC-Karte
(Euroscheck-Karte) entstehen keine Gebühren.
7. Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte oder EC-Karte bezahlt werden oder eine Kreditkarte als Kaution hinterlegt wird,
gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kartenorganisation zu beilasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen und Schadensfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, entstandene Schadensnebenkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
Für die Bearbeitung eines Schadens oder Unfallschadens erheben wir eine einmalige Bearbeitungsgebühr i. H. v. 50,00 Euro zzgl. ges. Mehrwertsteuer
je Schaden, unabhängig der Schadenshöhe.
8. Wurde im Mietvertrag als Zahlungsart Rechnungsstellung vereinbart, so sind alle Kosten, Gebühren und Auslagen einschließlich Schadensersatz für
Beschädigungen oder Verlust des Fahrzeugs unverzüglich zahlbar. Gerät der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der rückständige Betrag mit 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, falls CAR Autovermietung nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist.
9. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der CAR Autovermietung nur eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen erklären.
Führungsberechtigte
10. Führungsberechtigt zur Benutzung des Mietwagens sind, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde, nur die im vorseitigen
Mietvertrag unter Mieter Ziffer 1 bis 3, aufgeführten Personen, sofern diese das erforderliche Mindestalter von 21 Jahren sowie die Mindestdauer des
Führerscheinbesitzes von 2 Jahren in der erforderlichen Fahrzeugklasse, erfüllen, sofern für bestimmte Fahrzeuge keine höheren Anforderungen gestellt sind. Bei der Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet, dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen
bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Bei Firmenmieten sind Führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Mindestalter und die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nach diesen Vermietbedingungen erfüllen.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
Obhutspflicht / Betankung / Reparatur
11. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden, gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt bei LKW's u. a. auch für
die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. Öl- Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter
während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden.
12. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen, gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und
diese für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewahren. Besondere gesetzliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW's bleiben hiervon unberührt.
Betankung
13. Das Fahrzeug wird dem Mieter voll getankt übergeben und ist vom Mieter voll getankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht
nach, hat er für die Betankung anfallenden Kosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu 15,00 Euro, es sei denn, er weist einen wesentlich niedrigeren Aufwand nach.
Reparatur
14. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter
eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 102,26 Euro ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen, nur mit vorheriger Zustimmung
des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer IV. dieser Bedingungen haftet.
Nutzungsbeschränkung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art, nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen
rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verbunden sind, zu benutzen.
15. Dem Mieter/Fahrer ist untersagt: das Fahren oder die Benutzung des Mietwagens:
- durch Personen unter 21 Jahren, die keine schriftliche Erlaubnis der CAR Autovermietung besitzen
- durch Personen die nicht auf der ersten Seite des Mietvertrages als Mieter oder Fahrer eingetragen wurden
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- für illegale Anlässe, Autorennen, Fahrer- und Fahrzeugtests
- durch Personen die nachweisbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmittel standen
- außerhalb der auf der ersten Seite des Mietvertrags umschriebenen Fahrgebiete
- durch Personen, die einen fiktiven Namen und / oder eine falsche Adresse und/oder falsches Alter angegeben haben
- auf nicht ordnungsgemäß befestigten Wegstrecken
- unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften: Verlassen des unverschlossenen Mietwagens oder das Abhandenkommen von Schlüsseln
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere die Nutzung in einer leichtsinnigen oder rücksichtslosen
Art und Weise oder die absichtliche Schadenherbeiführung.
Die Weitervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
Auslandfahrten
16. Auslandsfahrten bedürfen ausschließlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CAR Autovermietung
Anzeigepflicht / Schadenfall und Panne
17. Bei jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadenfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie
entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden, dies gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderliche Maßnahmen getroffen werden.
Anzeigepflicht / Schadenfall und Panne
18. Ein Schadenfall hat der Mieter der CAR Autovermietung unverzüglich telefonisch anzuzeigen und die Verwendung des beschädigten Mietfahrzeugs
abzustimmen. Der Mieter ist verpflichtet, keine Abschleppdienste oder Reparaturdienste zu beauftragen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den
Schadenfall persönlich unter Verwendung eines Unfall-Berichtsformular der Autovermietung, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten
und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten vollständig und wahrheitsgemäß nieder zu legen. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und / oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger
Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat
der Mieter unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges - soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere beim Vermieter abzugeben. Der
Mieter hat CAR Autovermietung und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadenfalles zu unterstützen.
Verkehrsverstöße
19. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die CAR Autovermietung von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von
Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden ( z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die
CAR Autovermietung aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoß in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grund die
Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale bis zu 18,50 Euro, bei Auslandsverstößen 24,00 Euro zu zahlen, es sei denn, er weist
einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter
Einfluss von Betäubungsmitteln, Drogen oder Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.
III. Pflichten des Mieters
Fahrzeugrückgabe
11. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit zurückzugeben. Der
Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw., fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere
bei Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Die Kündigungserklärung kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche
des Vermieters unberührt. Die Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen Geschäftszeit durch persönliche Übergabe des Mieters an das
Personal des Vermieters möglich.. Die Geschäftszeiten sind auf der Internetseite, und im Betrieb der CAR Autovermietung durch Aushang bekannt
gegeben.
12. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht oder abgestellt, so verlängert sich
das Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem Car Autovermietung Fahrzeug und
Fahrzeugschlüssel wieder unmittelbaren Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
13. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum
der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 1 bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Wird bei einem
Stunden-Tarif die Mietdauer um mehr als 30 bis Minuten überschritten, so ist vom Mieter je nach Dauer der Überschreitung, der jeweilige pauschale
Stunden-Tarif zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat CAR Autovermietung das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mittel das
Fahrzeug wieder in ihren Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens
in Höhe des vorhergehenden Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültigen Standardtarif gemäß der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
15. Bei Verschmutzungen des Fahrzeugs, die über ein normales Maß hinaus gehen, ist der Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet, je
nach Grad dieser Verschmutzung erheben wir jedoch eine Reinigungspauschale von mindestens 30,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Transporter Kleinbusse, Anhänger und LKW sind "Besenrein" zurückzugeben. Ist das Fahrzeug in einem solchen Maße verschmutzt, so dass eine
direkte Weitervermietung nicht möglich ist, oder dass das Fahrzeug durch eine Aufbereitungsfirma aufbereitet werden muss, so hat der Mieter die
Mietausfallkosten nach Abschnitt IV. Ziffer 4 Satz 1 dieser Bedingungen zu tragen.
Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.
IV. Haftung des Mieters
Vollhaftung
1. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
2. Der Mieter haftet, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, für jeden während der Mietzeit entstandenen Schaden am Fahrzeug oder dessen Zube-.
höhr. Gleiches gilt auch für den Verlust. Weist der Mieter nach, dass der Schaden oder Verlust weder von ihm noch von seinem Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, sondern von einem Dritten, so ist der Mieter dann von der Haftung befreit, wenn der Vermieter vom Dritten seinen Schaden ersetzt
erhält.
3. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung, maximal in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Darüber haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang
stehen, wie Abschlepp- und Bergungskosten, Sachverständigen- und Gutachterkosten, Verwaltungs- und Mietausfallkosten wie nachfolgend beschrieben.
4. Für Mietausfallkosten haftet der Mieter in Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils aktuellen Preisliste der CAR Autovermietung für jeden Tag, an
dem das Fahrzeug CAR Autovermietung nicht zur Vermietung zur Verfügung stand. Maximal haftet der Mieter im Reparaturfall für die angemessene
Reparaturdauer sowie bei Totalschaden oder Verlust für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass
ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen anderen Mieter. Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.
Weitere gesetzliche Ansprüche von CAR Autovermietung bleiben unberührt.
Haftungsreduzierung
6. Der Mieter kann nur durch schriftliche Vereinbarung auf der ersten Seite des Mietvertrages - vorbehaltlich Anschnitt IV Ziffer 7 - und ausschließlich
bei Nutzung im Vertragsgebiet und bei Nutzung durch einen berechtigten Fahrer- gegen Zahlung einer Gebühr für Schäden am angemieteten Fahrzeug
teilweise freistellen lassen (Haftungsreduzierung). Die Haftungsreduzierung gilt für den Mieter auch, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
ohne Verschulden des Mieters nutzt. Die Höhe der Selbstbeteiligung des Mieters richtet sich nach der auf der ersten Seite dieses Mietvertrages abgeschlossene Summe und ist je Schadensfall zu entrichten. CAR Autovermietung behält sich das Recht vor, im Schadensfall die unter Abschnitt IV
Ziffer 7 beschriebenen Schadensnebenkosten in Rechnung zu stellen.
Wegfall der Haftungsreduzierung
7. Die vorgenannte Haftungsreduzierung tritt nicht ein, sofern der Mieter / Fahrer den Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder den Schaden durch Alkohol oder medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Die Haftungsreduzierung greift ferner
nicht bei fahrlässigen Verstößen gegen Bestimmungen des Abschnitts III. Ziffern 10, 11 und 12, ebenso bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der Bestimmungen des Abschnitts III Ziffer 14, 15, 16, 17, 18, und 19 dieser Mietbedingungen verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn bei
einem Schadensfall - ob mit oder ohne Beteiligung Dritter - die Polizei nicht hinzugezogen wurde, sofern CAR Autovermietung die Möglichkeit der
objektiven Aufklärung des Schadenfalles genommen wird. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung
des Fahrzeugs (z.B. Kupplungsschaden) oder Falschbetankung entstanden sind.
8. Es besteht kein Versicherungsschutz wenn der Mieter gemäß Abschnitt III. Ziffer 16 nach dem im Mietvertrag vereinbarten Nutzungsgebiet (erste
Seite des Mietvertrags) verstößt.
9. Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an gemieteten LKW's, Anhänger, Transportern und Kleinbusse, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder -breite sowie für Schäden,
die auf unsachgemäße Be-und Entladung bzw. auf nicht ausreichend gesichertes Ladegut zurückzuführen sind.
10. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglichen Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung
des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten
nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakte hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Einsichtnahme zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt
der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VI. Datenschutzklausel
1. Car Autovermietung behält sich das Recht vor, Auskünfte über seine Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Für die Durchführung des Mietverhältnisses werden beim Mieter personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zur Person des Mieters) erhoben und gespeichert. An CAR Autovermietung übermittelte personenbezogene Daten können zum Zweck der Datenzusammenführung und
-speicherung sowie zur Vereinfachung des Kundeninformationsmanagements länder- grenzübergreifend an verbundene Unternehmen übertragen
werden. Diese Daten dienen zunächst der Durchführung des Vertrages mit dem Mieter. Darüber hinaus dienen die Daten zum Zweck den Kunden einen
verbesserten Service zu bieten sowie ihre Anforderungen und Interessen besser berücksichtigen zu können. Die Daten werden auch genutzt, um künftige Geschäftsvorgänge und Bestellungen zu unterstützen sowie Service und Supportleistungen zu bieten. Des weiteren werden die personenbezogenen Daten dazu genutzt, die Kunden über aktuelle Angebote zu unterrichten.
2. Der Verwendung zur Marketing-Zwecken kann der Kunde durch Mitteilung an den Vermieter widersprechen.
3. EC- und Kreditkartendaten werden ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen verwandt.
4. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können personenbezogenen Daten an eine Warndatei weitergegeben werden. Darüber hinaus können Kundendaten bei Zahlungsverzug oder -weigerung an Dritte zur
Geltendmachung berechtigter Forderungen weitergegeben werden.
VII. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Sonstiges
Gerichtstand
1. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtstand Hauptsitz des Vermieters vereinbart soweit
a). der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist,
b). der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtstand zu klagen.
Erfüllungsort
2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist der Sitz der
CAR Autovermietung, Dohler Str. 125, 41238 Mönchengladbach
Änderungen
3. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Abschnitt VII. Ziffer 3
4. Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrere der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
Anwendbares Recht
5. Es gilt deutsches Recht
Sitz: Mönchengladbach Amtsgericht Mönchengladbach
HRA 5909, Inhaber Helmut Allwicher Stand 07 / 201